Geschäftsordnung

Download-Version der Geschäftsordnung 2019

Arbeitsgemeinschaft Theorien in der Archäologie e. V.
(AG TidA)

Geschäftsordnung des Vereins
 (nachfolgend Verein genannt)

Beschlossen am 2. April 2019

§ 1 Geltungsbereich

1. Der Verein gibt sich zur Durchführung von Versammlungen, Sitzungen und Tagungen (nachfolgend Veranstaltungen genannt) sowie der Förderung von Projekten und der Gewährung von Aufwandsentschädigungen diese Geschäftsordnung.

2. Die Geschäftsordnung hilft bei der Regelung aller Belange und praktischen Abläufe des Vereins, die nicht bereits in der Satzung geregelt sind.

§ 2 Finanzielle Förderung von Projekten

Vorbehaltlich der Kassenlage können Projekte (z. B. Veranstaltungen, Publikationen) gefördert werden, die den Zwecken und Aufgaben des Vereins (§ 2 der Satzung) sowie den folgenden Punkten entsprechen:

1. Antragsberechtigt sind neben den Vereinsmitgliedern auch externe Personen und Körperschaften.

2. Anträge sind schriftlich per Mail an den Verein zu stellen. Der Antrag enthält eine kurze Beschreibung des Umfangs, Zeitraums, Ablaufs und der inhaltlichen Ausrichtung des Projekts, eine Kostenkalkulation und Begründung sowie Namen und (Email)Adresse der Ansprechpartner*innen.

3. Die Förderung eines Projektes durch den Verein macht eine Dokumentation erforderlich. Die Dokumentation wird allen Mitgliedern und Interessent*innen zugänglich gemacht und auf der Vereins-Homepage veröffentlicht.

4. Es werden nur solche Projekte bezuschusst, die keine Gewinnerzielung zum Ziel haben und satzungskonform sind.

5. Folgende Verfahren der Entscheidungsfindung sind zu unterscheiden:

a) Bei Beträgen bis 500,00 EUR entscheidet der Vorstand nach Beschlussfassung gemäß Satzung § 8 (9). Die Anträge haben eine Bearbeitungszeit von vier Wochen.

b) Bei Beträgen über 500,00 EUR entscheidet die Mitgliederversammlung gemäß § 10 (6) der Satzung. Anträge hierzu sind unverzüglich nach Einladung, jedoch mindestens drei Wochen vor der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung einzureichen. In Eilfällen kann der Vorstand nach Ablauf einer Bearbeitungsfrist von mindestens vier Wochen gemäß § 10 (7) die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschließen.

§ 3 Aufwandsentschädigung

Vorbehaltlich der Kassenlage können Aufwandsentschädigungen gezahlt werden. Diese unterscheiden sich in: 1. Aufwandsentschädigung für die Teilnahme an Vorstands- und Beiratssitzungen und 2. Aufwandsentschädigungen für die Teilnahme an Veranstaltungen des Vereins für Mitglieder und Nichtmitglieder.

1. Der Verein gewährt auf Antrag Aufwandsentschädigungen für die Teilnahme an Vorstands- und Beiratssitzungen für Vorstandsmitglieder und (gewählte wie berufene) Beirät*innen bis zu einer Höhe von 150,00 EUR. Über die Bewilligung entscheidet der Vorstand nach Beschlussfassung gemäß Satzung § 8 (9).
Entsprechende Anträge sind mit Nachweisen der Reise- und Übernachtungskosten innerhalb von zwei Monaten nach der Sitzung einzureichen.

2. Vorbehaltlich der Kassenlage gewährt der Verein auf Antrag Aufwandsentschädigungen bis zu einer Höhe von 150,00 EUR für die Teilnahme an Veranstaltungen des Vereins für Mitglieder und Nichtmitglieder, die im Auftrag des Vereins aktiv an der Durchführung der Veranstaltung beteiligt sind (z. B. durch Organisation, Moderation oder Vortrag bei Tagungen). Über die Bewilligung entscheidet der Vorstand nach Beschlussfassung gemäß Satzung § 8 (9).
Eine Bedarfsanzeige mit Kostenschätzung ist bis drei Wochen vor der Veranstaltung an den Vorstand zu richten und Voraussetzung für die Antragstellung. Die eigentlichen Anträge sind mit Nachweisen der entstandenen Kosten (z. B. Reise- und Übernachtungskosten) innerhalb von zwei Monaten nach der Veranstaltung einzureichen.

Arbeitsgemeinschaft Theorien in der Archäologie