Satzung

Arbeitsgemeinschaft Theorien in der Archäologie e.V. (AG TidA)

Aktueller Stand 17.06.2015

Satzung

§ 1

Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

(1) Der Verein trägt den Namen „Arbeitsgemeinschaft Theorien in der Archäologie e.V.“ (AG TidA).

(2) Er hat den Sitz in Leipzig.

(3) Er ist in das Vereinsregister eingetragen.

§ 2

Zweck und Aufgaben des Vereins

  1. Der Zweck des Vereins ist die nachhaltige Förderung einer kritischen Wissenschaft und Forschung im Bereich von Theorien und Methoden besonders in der deutschsprachigen, aber auch der internationalen Archäologie. Der Schwerpunkt liegt dabei auf der wissenschaftlichen Reflektion der theoretisch-methodischen Grundlagen archäologischer Forschung sowie ihrer gesellschaftlichen Bezüge. Der Verein ist auch eine Mittelbeschaffungskörperschaft gemäß § 58 Nr. 1 AO durch die Beschaffung und Weiterleitung von Mitteln für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke anderer steuerbegünstigter Körperschaften zur Förderung von Wissenschaft und Forschung.

  1. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

a) die Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen wie Tagungen, Workshops und Diskussionsrunden,

b) die Verbreitung von theoretischen und methodischen Konzepten in der Archäologie und den Austausch mit anderen Wissenschaften und der Öffentlichkeit über verschiedene Medien wie das Internet (z.B. Vereinshomepage) und wissenschaftliche Publikationen,

c) Bemühungen um den Erhalt und Ausbau der Archäologie als wissenschaftliche Disziplin durch die Beteiligung an wissenschaftsstrukturellen Diskussionen,

d) die Unterstützung der Einbindung theoretisch-methodischer Arbeit in Forschung und Lehre durch die Durchführung von theorieorientierten Kolloquien für Nachwuchswissenschaftlerinnen und Nachwuchswissenschaftler,

e) die Erarbeitung von Diskussionsbeiträgen, die sich gegen Diskriminierung hinsichtlich rassistischer Zuschreibungen, sozialer und geographischer Herkunft, Religion und Weltanschauung, des Geschlechts, der sexuellen Identität, des Alters oder Behinderung sowie Mehrfachdiskriminierung und gegen die Nutzung archäologischer Argumentationen für solche Diskriminierungen wenden,

f) die Beteiligung an der Herausgabe wissenschaftlicher Publikationen, die den oben genannten Zielen verpflichtet sind und die Unterstützung von wissenschaftlichen Publikationsorganen in Form von Peer-Reviews oder wissenschaftlicher Mitwirkung in Beiräten durch seine Mitglieder und ihre Expertise.

§ 3

Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein Arbeitsgemeinschaft Theorien in der Archäologie e.V. (AG TidA) verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4

Geschäftsführung

(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Der Ort der Verwaltung wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung bestimmt.

(3) Zur Verwirklichung ihrer Ziele und Aufgaben nach § 2 und zur Führung der Geschäfte bedient sich der Verein auch anerkannter elektronischer Hilfsmittel (§10 Abs. 4g). Die Mitglieder sollen der Geschäftsführerin/dem Geschäftsführer dazu ihre Anschrift (z. B. E-Mail-Adresse) bekannt geben.

(4) Der Verein erkennt im außergerichtlichen Verkehr über anerkannte elektronische Hilfsmittel abgegebene Willenserklärungen für sich als verbindlich an.

§ 5

Mitgliedschaft

(1) Die AG TidA besteht aus Ordentlichen und Fördernden Mitgliedern.

(2) Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die die Ziele des Vereins gemäß §2 anerkennt und unterstützt.

(3) Förderndes Mitglied können natürliche Personen sowie Vereine oder Institutionen werden, die die Ziele des Vereins gemäß §2 anerkennen und in besonderem Maße unterstützen. In der Mitgliederversammlung werden Vereine und Institutionen durch ihren oder ihre Vorsitzenden oder Vorsitzende oder einen oder eine Beauftragten oder Beauftragte vertreten.

(4) Voraussetzung für die Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Verein. Der Aufnahmeantrag erfolgt über anerkannte elektronische Hilfsmittel (z.B. E-Mail) oder postalisch.

(5) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der geschäftsführende Vorstand.

(6) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Streichung, Ausschluss oder Tod.

(7) Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung über anerkannte elektronische Hilfsmitte (z.B. E-Mail) gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand.

(8) Die Streichung erfolgt durch Vorstandsbeschluss, wenn ein Mitglied nach zweimaliger Mahnung mit dem Jahresbeitrag im Rückstand geblieben ist.

(9) Der Ausschluss eines Mitglieds erfolgt durch Vorstandsbeschluss, wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat. Legt das Mitglied innerhalb von drei Monaten schriftlich über anerkannte elektronische Hilfsmitte (z. B. E-Mail) Widerspruch ein, so ruht die Mitgliedschaft bis zur nächsten Mitgliederversammlung, die mit einfacher Mehrheit über den Ausschluss entscheidet.

§ 6

Beiträge

Es wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe und Verwendung von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.

§ 7

Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

(1) der Vorstand,

(2) der erweiterte Vorstand,

(3) der Beirat,

(4) die Mitgliederversammlung.

§ 8

Der Vorstand

(1) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus der oder dem Vorsitzenden und einer/einem stellvertr. Vorsitzenden. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes sind jeweils allein vertretungsberechtigt.

(2) Der geschäftsführende Vorstand ist der gesetzliche Vertreter des Vereins gemäß § 26 BGB. Jedes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes ist alleine für den Verein handlungsberechtigt.

(3) Der erweiterte Vorstand besteht aus den in Absatz 1 Genannten, der Geschäftsführerin/dem Geschäftsführer, der Schatzmeisterin/dem Schatzmeister, der Webseitenbeauftragten/dem Webseitenbeauftragten.

(4) Die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer führt die Protokolle und die Tagesgeschäfte des Vereins nach Maßgabe der Beschlüsse des Vorstandes.

(5) Die Schatzmeisterin/der Schatzmeister erhebt Mitgliedsbeiträge und Tagungsgebühren. Darüber hinaus verwaltet sie/er das Vermögen des Vereins einschließlich des Fördervermögens nach Maßgabe der Beschlüsse des Vorstandes.

(6) Die Webseitenbeauftragte/der Webseitenbeauftragte besorgt die Veröffentlichungen des Vereins auf der Website des Vereins nach Maßgabe der Beschlüsse des Vorstandes.

(7) Der erweiterte Vorstand wird auf Vorschlag der Mitgliederversammlung von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.

(8) Der erweiterte Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit diese nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Er führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach außen. Er übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.

(9) Der erweiterte Vorstand ist in seinen Sitzungen beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder eingeladen und mindestens drei Mitglieder anwesend sind, darunter die oder der Vorsitzende oder die oder der stellv. Vorsitzende. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt schriftlich über anerkannte elektronische Hilfsmittel durch die Vorsitzende/den Vorsitzenden oder die stellv. Vorsitzende/den stellv. Vorsitzenden, auch in Eilfällen spätestens eine Woche vor der Sitzung. Der Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht.

(10) Der erweiterte Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

(11) Beschlüsse des erweiterten Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch über anerkannte elektronische Hilfsmittel oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren über anerkannte elektronische Hilfsmittel oder fernmündlich erklären. Über anerkannte elektronische Hilfsmittel oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.

§ 9

Der Beirat

(1) Der Beirat besteht aus mindestens zwei, maximal sieben Mitgliedern.

(2) Die Mitglieder des Beirates werden aus den Reihen der Vereinsmitglieder gewählt. Wiederwahl ist möglich.

(3) Die Mitglieder des Beirates wählen eine Sprecherin/einen Sprecher. Sie/er berichtet der Mitgliederversammlung des Vereins. Wiederwahl ist möglich.

(4) Der Beirat berät den erweiterten Vorstand des Vereins. Dazu wird der Beirat zu Vorstandssitzungen hinzugezogen. Über das Ergebnis der Beratung kann gemeinsam abgestimmt werden.

(5) Mindestens einmal im Jahr findet eine gemeinsame Sitzung von erweitertem Vorstand und Beirat statt.

(6) Der erweiterte Vorstand kann den Beirat durch die Berufung sachverständiger Mitglieder des Vereins für die Dauer von bis zu zwei Jahren erweitern. Die berufenen Beiräte haben kein Stimmrecht. Wiederberufung ist möglich.

§ 10

Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das entscheidende Organ des Vereins.

(2) Die Mitgliederversammlung wird schriftlich über anerkannte elektronische Hilfsmittel durch die Vorsitzende/den Vorsitzenden oder die stellv. Vorsitzende/den stellv. Vorsitzenden mit einer Einladungsfrist von vier Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich über anerkannte elektronische Hilfsmittel (z. B. E-Mail) bekannt gegebene Adresse (z. B. E-Mail-Adresse) gerichtet ist.

(3) Mindestens alle zwei Jahre muss eine ordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden.

(4) Die Mitgliederversammlung beschließt bzw. übernimmt folgende Aufgaben:

(a) Sie nimmt den Tätigkeitsbericht über die abgelaufenen Jahre entgegen.

(b) Sie entscheidet über die Entlastung des erweiterten Vorstandes.

(c) Sie wählt den Vorstand einschließlich der Mitglieder des erweiterten Vorstandes neu.

(d) Sie wählt den Beirat neu.

(e) Sie beschließt über die Festsetzung der Beitragshöhe.

(f) Sie beschließt über Satzungsänderungen.

(g) Sie entscheidet über elektronische Hilfsmittel, die der Verwirklichung der Ziele und Aufgaben des Vereins dienen und dazu anerkannt werden.

(h) Sie beschließt über die Auflösung des Vereins.

(5) Die Mitgliederversammlung wählt gleichzeitig mit den Mitgliedern des erweiterten Vorstandes eine Kassenprüferin/einen Kassenprüfer, die/der nicht dem Vorstand angehören, für die Dauer von zwei Jahren, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.

(6) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(7) Außerordentliche Mitgliederversammlungen können auf Beschluss des Vorstandes einberufen werden. Der Vorstand muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn 10% der Mitglieder dies schriftlich über anerkannte elektronische Hilfsmittel (z.B. E-Mail) verlangen.

(8) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Es muss von der Leiterin/dem Leiter der Versammlung und einem Mitglied des Vorstandes unterzeichnet werden.

§ 11

Satzungsänderung

(1) Anträge auf Änderung der Satzung müssen spätestens zwei Monate vor dem Termin der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingegangen sein. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.

Satzungsänderungen können nur auf Mitgliederversammlungen mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich über anerkannte elektronische Hilfsmittel (z. B. E-Mail) mitgeteilt werden.

§ 12

Beurkundung von Beschlüssen

Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen erfassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom geschäftsführenden Vorstand zu unterzeichnen.

§ 13

Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

(2) Die Mitgliederversammlung benennt für diesen Fall zwei Liquidatoren zur Abwicklung.

(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Förderung von Wissenschaft und Forschung im Bereich von Theorien und Methoden der Archäologie, die von der Mitgliederversammlung durch Mehrheitsbeschluss zu bestimmen ist.

§ 14

Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

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